Inhalt der Registrierung

Im Register wird der wesentliche Inhalt der Vorsorgeverfügung/en erfasst

Die Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister ersetzt grundsätzlich keine eigenständige Erstellung einer Vorsorgeverfügung, etwa in Form einer Urkunde. Die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister bildet aber den wesentlichen Inhalt einer oder mehrerer geregelter Vorsorgeangelegenheiten ab. Es wird dafür nicht die Vorsorgeurkunde im Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt oder gespeichert, sondern lediglich der zentrale Inhalt der Vorsorgeverfügung typisiert wiedergegeben. Die Registrierung bezieht sich auf den Umfang der Vorsorgeverfügung, also die Angabe der geregelten Vorsorgeangelegenheiten, die Angabe eines Aufbewahrungsorts, die Daten des Vorsorgenden sowie die Daten der benannten Vertrauensperson/en.

In einem Registrierungsvorgang können Sie mehrere Vorsorgeangelegenheiten erfassen, über die Sie gleichzeitig verfügt haben.


Daten zum Umfang der Vorsorgeverfügung

Angaben zum Umfang Ihrer Vorsorgeverfügung erleichtern dem Betreuungsgericht und den behandelnden Ärzten deren Inhalt frühzeitig zu beurteilen. Geben Sie daher an, ob Sie eine oder mehrere der folgenden Vorsorgeangelegenheiten geregelt haben:

  • Vorsorgevollmacht
  • Betreuungsverfügung
  • Patientenverfügung
  • Ehegattenwiderspruch

Wenn Ihre Vorsorgeverfügung eine Vorsorgevollmacht enthält, können Sie angeben, welche der folgenden Bereiche von dieser umfasst sind:

  • Vermögensangelegenheiten
  • Angelegenheiten der Gesundheitssorge
  • Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung
  • sonstige persönliche Angelegenheiten

Allgemeinverständliche Erklärungen aller Begriffe rund um die Registrierung finden Sie  in unserem Glossar.


Daten des Vorsorgenden

Zum Inhalt der Registrierung gehören zwingend die personenbezogenen Angaben, mittels derer der Vorsorgende individualisiert werden kann. Vorsorgender kann der Vollmachtgeber, der Ersteller einer Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung oder der Widersprechende eines Ehegattennotvertretungsrechts sein. Für jeden Vorsorgenden ist dabei zwingend eine eigene Registrierung erforderlich. Wenn Sie sich beispielsweise als Ehegatten gegenseitig bevollmächtigt haben, sind somit zwei Anträge zu stellen. Der Umfang der personenbezogenen Daten zu Vorsorgenden, die im Zentralen Vorsorgeregister gespeichert werden, ergibt sich aus unserer Datenschutzerklärung.


Daten der Vertrauensperson

Die Registrierung sollte auch personenbezogene Angaben der Vertrauensperson (Bevollmächtigter, vorgeschlagener Betreuer) umfassen. Diese personenbezogenen Angaben sollen dem Betreuungsgericht und behandelnden Ärzten die schnelle Kontaktaufnahme zur Vertrauensperson ermöglichen. Der Umfang der personenbezogenen Daten zu Vertrauenspersonen, die im Zentralen Vorsorgeregister gespeichert werden können, ergibt sich aus unserer Datenschutzerklärung.

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