Die Betreuungsverfügung

Mit der Betreuungsverfügung beeinflussen Sie, "wer" Sie im Ernstfall "wie" betreut

Die Betreuungsverfügung dient – anders als die Vorsorgevollmacht – nicht der Betreuungsvermeidung, sondern der näheren Gestaltung der vom Gericht angeordneten Betreuung. Die Betreuungsverfügung kann Wünsche zur Auswahl des Betreuers und zur Durchführung der Betreuung enthalten. Sie entfaltet grundsätzlich Bindungswirkung gegenüber dem Gericht beziehungsweise dem Betreuer, sofern die schriftlich niedergelegten Wünsche nicht dem Wohl des Vorsorgenden zuwiderlaufen.

In Vorsorgeurkunden werden Betreuungsverfügungen häufig als Notlösung für den Fall aufgenommen, dass die in erster Linie gewünschte Vertretung durch den Vorsorgebevollmächtigten scheitert und vom Betreuungsgericht eine Betreuung angeordnet wird. In einer Betreuungsverfügung kann für diesen Fall eine Person benannt werden, die vom Betreuungsgericht zum Betreuer ernannt werden soll. Zudem können konkrete Anweisungen an den Betreuer in die Betreuungsverfügung aufgenommen werden, die im Rahmen der Betreuung beachtet werden sollen.

Eine Betreuungsverfügung kann auch ohne eine Vorsorgevollmacht errichtet werden. Eine solche isolierte Betreuungsverfügung kann sich beispielsweise anbieten, wenn keine Vertrauenspersonen vorhanden sind, die als Vorsorgebevollmächtigte in Betracht kommen oder wenn die Vertrauensperson der engmaschigeren Kontrolle durch das Betreuungsgericht unterliegen soll. Der Betreuer unterliegt nämlich grundsätzlich strengeren gesetzlichen Beschränkungen und einer strikteren gerichtlichen Überwachung als der Bevollmächtigte.

Betreuer sind beispielsweise verpflichtet, dem Betreuungsgericht auf dessen Verlangen Auskunft über ihre Amtsführung sowie die persönlichen Verhältnisse des Vorsorgenden zu geben. Zudem müssen sie jährlich über eine ihnen obliegende Verwaltung des Vermögens des Vorsorgenden Rechenschaft gegenüber dem Betreuungsgericht legen. Hinzu treten weitere Verpflichtungen der Betreuer. Darin besteht ein wesentlicher Unterschied zum Vorsorgebevollmächtigten.

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