Glossar

Die wichtigsten Begriffe rund um die Registrierung allgemeinverständlich erklärt
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  • § 181 BGB

    Wenn der Bevollmächtigte bei einem Vertrag sowohl auf der einen Seite (im eigenen Namen oder als Vertreter einer weiteren Person) als auch auf der anderen Seite (im Namen des Vollmachtgebers) handelt, liegt ein sogenanntes In-sich-Geschäft vor. Weil der Bevollmächtigte wegen der eigenen (oder mehrfachen) Beteiligung die Interessen des Vollmachtgebers nicht mehr objektiv wahrnehmen kann, sind gemäß § 181 BGB In-sich-Geschäfte nur zulässig, wenn dem Bevollmächtigten dieses In-sich-Geschäft gestattet wurde oder es ausschließlich zur Erfüllung einer ohnehin bestehenden Verbindlichkeit dient. Wer jedoch als Vollmachtgeber davon überzeugt ist, dass sein Vertreter nicht in einen solchen Konflikt gerät, kann in einer Vorsorgevollmacht vom Verbot des In-sich-Geschäfts des § 181 BGB ausdrücklich befreien. Das wird häufig unter Familienangehörigen gewünscht.

  • § 1829 BGB (§ 1904 BGB a.F.)

    Besonders gefährliche medizinische Eingriffe muss die Vertrauensperson grundsätzlich vorher gerichtlich genehmigen lassen. Inhaber einer Vorsorgevollmacht können in solche Maßnahmen nur einwilligen, wenn die Vollmacht sie ausdrücklich umfasst und mindestens schriftlich erteilt wurde.

  • § 1831 BGB (§ 1906 BGB a.F.)

    Freiheitsentziehende Unterbringungen oder sog. unterbringungsähnliche Maßnahmen (wie z. B. Fesselung durch Bauchgurt) sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Insbesondere müssen Vertrauenspersonen solche Maßnahmen gerichtlich genehmigen lassen. Eine Vollmacht berechtigt hierzu nur, wenn sie mindestens schriftlich abgefasst ist und diese Maßnahmen ausdrücklich nennt.

  • § 1832 BGB (§ 1906a BGB a.F.)

    Ärztliche Zwangsmaßnahmen sind nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig. Sie bedürfen insbesondere der Genehmigung der Vertrauensperson sowie des Betreuungsgerichts. Ein Bevollmächtigter kann in diese Maßnahmen allerdings nur dann einwilligen, wenn die Vorsorgevollmacht mindestens schriftlich abgefasst ist und die Einwilligung in diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Ist dies nicht der Fall, muss für die Entscheidung über ärztliche Zwangsmaßnahmen ein Betreuer bestellt werden.

  • Ärztliche Zwangsmaßnahme

    Ärztliche Maßnahmen, die zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens erforderlich sind, aber dem natürlichen Willen des Betroffenen widersprechen, bezeichnet das Gesetz als ärztliche Zwangsmaßnahmen.

  • Aufenthaltsbestimmung

    Die Aufenthaltsbestimmung ist die Wahl und Bestimmung des Wohnsitzes und des Ortes, an dem sich eine Person tatsächlich aufhalten soll.

  • Ausfertigung

    Das Original (die »Urschrift«) der notariell beurkundeten Vollmacht verbleibt bei dem Notar. Die Ausfertigung ist eine »amtliche Kopie« dieser Urschrift. Nur sie kann im Rechtsverkehr wie das Original eingesetzt werden.

  • Außenverhältnis

    Juristen bezeichnen das Rechtsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Dritten (beispielsweise Geschäftspartnern) als Außenverhältnis. Dessen Gestaltung entscheidet darüber, wann eine Erklärung des Bevollmächtigten den Vollmachtgeber bindet. Davon zu unterscheiden sind Beschränkungen der Bevollmächtigten im sogenannten Innenverhältnis, die in der Regel keine Wirkung auf das Außenverhältnis haben.

  • Bankvollmacht

    Bankvollmacht ist eine Vollmacht, die nur zu gewöhnlichen Bankgeschäften ermächtigt. Eine gesonderte Bankvollmacht kann neben einer notariellen Generalvollmacht manchmal zweckmäßig sein, rechtlich erforderlich ist sie nicht (und kann deshalb von einer Bank auch nicht gefordert werden).

  • Behandlungsabbruch

    Die Einwilligung in medizinisch notwendige Maßnahmen, um die begründete Gefahr eines schweren gesundheitlichen Schadens oder des Todes des Vollmachtgebers abzuwenden, darf der Bevollmächtigte nur verweigern oder widerrufen, wenn er dazu in einer mindestens schriftlichen Vorsorgevollmacht ausdrücklich ermächtigt wurde.

  • Beratung

    Vorsorgevollmachten sowie Betreuungs- und Patientenverfügungen sind komplizierte Rechtsinstitute, bei deren Ausgestaltung unbedingt rechtlicher Expertenrat in Anspruch genommen werden sollte. Dieses Glossar kann eine rechtliche Beratung durch Experten, wie insbesondere Notare bzw. Rechtsanwälte, nicht ersetzen. Diese können aufgrund ihrer umfassenden juristischen Ausbildung bei einfachen bis komplexen Fragestellungen ganzheitlich rechtlich beraten.

     

    Zu allgemeinen betreuungsrechtlichen Fragen können auch Betreuungsbehörden beraten. Im Einzelfall können zu Vorsorgevollmachten auch anerkannte Betreuungsvereine beraten.

  • Betreuung

    Volljährigen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder Behinderung ihre Geschäfte nicht mehr selbst besorgen können, wird vom Betreuungsgericht ein gesetzlicher Betreuer als Vertreter bestellt. Das ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen aufgrund einer Vollmacht erledigt werden können. Vor Bestellung eines Betreuers prüft das Gericht deshalb, ob der Betroffene eine Vorsorgevollmacht erteilt hat und fragt beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ab, ob eine Vorsorgevollmacht registriert wurde.

  • Betreuungsgerichte

    Die Betreuungsgerichte sind zuständig für die Klärung von Rechtsfragen bezüglich der Betreuung (Bestellung eines Betreuers und Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts), der Unterbringung von psychisch Kranken und Pflegschaften.

  • Betreuungsverfügung

    Dieses Vorsorgeinstrument dient – anders als die Vorsorgevollmacht – nicht der Betreuungsvermeidung, sondern möchte eine vom Gericht anzuordnende Betreuung näher ausgestalten. Die Betreuungsverfügung kann Wünsche zur Auswahl des Betreuers und zur Durchführung der Betreuung enthalten. Sie entfaltet grundsätzlich Bindungswirkung gegenüber dem Gericht bzw. dem Betreuer, sofern die schriftlich niedergelegten Wünsche nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufen.

  • Bevollmächtigte

    Der Bevollmächtigte ist die Person, die aufgrund einer Vorsorgevollmacht für den entscheidungsunfähigen oder -unwilligen Vollmachtgeber handeln soll. Da Bevollmächtigte (anders als vom Gericht bestellte Betreuer) grundsätzlich nicht der gerichtlichen Kontrolle und Aufsicht unterliegen, sollte der Vollmachtgeber zum Bevollmächtigten ein besonderes Vertrauensverhältnis haben.

  • Bundesnotarkammer

    Die Bundesnotarkammer führt das Zentrale Vorsorgeregister - wie das Zentrale Testamentsregister - im gesetzlichen Auftrag unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

  • Ehegattenwiderspruch

    Hierunter ist der Widerspruch gegen das Ehegattennotvertretungsrecht nach § 1358 BGB zu verstehen. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es in akuten Krankheitssituationen ein gesetzliches Ehegattennotvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten. Wenn ein Ehegatte oder ein Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft selbst nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten zu treffen, darf der andere Ehegatte / Lebenspartner für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten Entscheidungen für ihn treffen. Lehnt der Betroffene eine Vertretung durch seinen Ehegatten ab, kann er dieser widersprechen und diesen Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister eintragen.

  • Einzelvertretungsbefugnis

    Werden mehrere Vertrauenspersonen bevollmächtigt, kann derjenige, dem Einzelvertretungsbefugnis erteilt ist, allein für den Vollmachtgeber handeln.

  • Freiheitsentziehende Maßnahmen

    Freiheitsentziehende Maßnahmen liegen vor, wenn der Betroffene auf einem beschränkten Raum festgehalten oder sein Aufenthalt ständig überwacht wird. Auch stark beruhigende Medikamente können diese Wirkung haben.

  • Geistige Behinderungen

    Hierunter fallen die angeborenen sowie die während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigungen erworbenen Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade.

  • Generalvollmacht

    Eine Generalvollmacht ist eine umfassende Vollmacht, die grundsätzlich zur Vornahme von allen Rechtsgeschäften und geschäftsähnlichen Handlungen berechtigt, bei denen eine Vertretung zulässig ist.

  • Gesamtvertretungsbefugnis

    Werden mehrere Vertrauenspersonen bevollmächtigt und ist Gesamtvertretungsbefugnis angeordnet, können die Bevollmächtigten nur gemeinsam für den Vollmachtgeber handeln. Denkbar ist auch, einer Vertrauensperson Einzelvertretungs- und anderen Vertrauenspersonen nur Gesamtvertretungsbefugnis zu erteilen.

  • Geschäftsunfähig

    Geschäftsunfähig ist, wer dauerhaft keinen freien Willen mehr bilden kann, weil er an einer Störung der Geistestätigkeit erkrankt ist. Geschäftsunfähig sind auch alle Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

  • Gesetzlicher Vertreter

    Die gesetzlichen Vertreter von Minderjährigen sind im praktischen Regelfall beide Elternteile. Volljährige entscheiden grundsätzlich für sich selbst, es sei denn, sie sind dazu nicht in der Lage (etwa aufgrund Alters, Krankheit oder infolge eines Unfalls). Dann muss gerichtlich ein Betreuer bestellt werden, wenn nicht ein Vorsorgebevollmächtigter die Angelegenheiten der volljährigen Personen wahrnimmt. Nahe Angehörige wie Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Geschwister aber auch Lebensgefährten sind keine gesetzlichen Vertreter.

  • Gesundheitsfürsorge

    Die Gesundheitsfürsorge umfasst die Befugnis zum Abschluss aller Rechtsgeschäfte und zur Vornahme aller Rechtshandlungen, die erforderlich sind, um für die Gesundheit der oder des Betroffenen sorgen zu können (wie z. B. Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme).

  • Grundstücksgeschäfte

    Grundstücksgeschäfte bedürfen der notariellen Beurkundung. Der Bevollmächtigte kann solche Geschäfte nur vornehmen, wenn eine notariell beurkundete oder öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht vorliegt. Privatschriftliche Vorsorgevollmachten werden vom Grundbuchamt nicht akzeptiert.

  • Höchstpersönliche Angelegenheiten

    Höchstpersönliche Angelegenheiten kann der Vorsorgebevollmächtigte nicht erledigen. Dazu zählt z.  B. die Testamentserrichtung.

  • In-Sich-Geschäft

    Wenn der Bevollmächtigte bei einem Vertrag sowohl auf der einen Seite (im eigenen Namen) als auch auf der anderen Seite (im Namen des Vollmachtgebers) handelt, liegt ein sogenanntes In-sich-Geschäft vor. Weil der Bevollmächtigte wegen der eigenen Beteiligung die Interessen des Vollmachtgebers nicht mehr objektiv wahrnehmen kann, sind gemäß § 181 BGB In-Sich-Geschäfte nur zulässig, wenn der oder dem Bevollmächtigten dieses In-sich-Geschäft gestattet wurde oder es ausschließlich zur Erfüllung einer ohnehin bestehenden Verbindlichkeit dient. Wer jedoch als Vollmachtgeber davon überzeugt ist, dass sein Vertreter nicht in einen solchen Konflikt gerät, kann in einer Vorsorgevollmacht vom Verbot des In-sich-Geschäfts des § 181 BGB ausdrücklich befreien. Das wird häufig unter Familienangehörigen gewünscht.

  • Innenverhältnis

    Innenverhältnis nennt der Jurist das Rechtsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem. Dabei handelt es sich meist um einen Auftrag. Der Vollmachtgeber kann den Bevollmächtigten durch interne Weisungen dahingehend beschränken, dass dieser seine Vertretungsmacht nicht ganz ausschöpft, beispielsweise die Vorsorgevollmacht nur gebraucht, wenn der Vollmachtgeber selbst nicht mehr in der Lage ist, für sich zu sorgen. Die präzise Unterscheidung zwischen Innen- und Außenverhältnis entscheidet häufig über die Praxistauglichkeit der Vorsorgevollmacht. Eine rechtliche Beratung ist zu empfehlen.

  • Kontrollbetreuer

    Falls Anzeichen für den Missbrauch einer Vorsorgevollmacht bestehen, kann im Ausnahmefall gerichtlich ein Kontrollbetreuer bestellt werden.

  • Kosten der Registrierung im ZVR

    Für die Registrierung der Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister wird eine einmalige, aufwandsbezogene Gebühr (je nach Meldeweg, Zahlungsmodalität und Anzahl der Bevollmächtigten) erhoben. Sie liegt im Durchschnitt bei 20,50 €.

  • Medizinische Eingriffe

    Besonders gefährliche Eingriffe muss die Vertrauensperson gerichtlich genehmigen lassen. Inhaber einer Vorsorgevollmacht können in solche Maßnahmen nur einwilligen, wenn die Vollmacht sie ausdrücklich umfasst und mindestens schriftlich erteilt wurde (§ 1829 BGB).

  • Notarielle Vollmachten

    Notarielle Vollmachten haben verschiedene Vorteile gegenüber privatschriftlich verfassten Vorsorgevollmachten. Der Notar sorgt für rechtssichere Formulierungen und berät über die Tragweite und den Vertrauenscharakter der Vorsorgevollmacht. Er schützt vor inhaltlich fehlerhaften bzw. ungenau abgefassten Vollmachten. Die notarielle Urkunde verschafft Gewissheit über die Identität des Erklärenden. Das ist in Vorsorgefällen besonders wichtig, weil sich der Betroffene im Fall der Fälle nicht mehr selbst äußern kann. Der Notar trifft in der Urkunde ferner Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit und verweigert die Mitwirkung, wenn der Vollmachtgeber bereits geschäftsunfähig sein sollte. Dies bietet besondere Gewähr für die wirksame Errichtung der Vollmachtsurkunde. Die Urschrift der notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht verwahrt der Notar. Er kann auch nach Jahrzehnten Ausfertigungen erteilen, falls dies erforderlich sein sollte. Deshalb sind über 90% der zum Zentralen Vorsorgeregister gemeldeten Vorsorgeurkunden in notarieller Form errichtet worden.

  • Organspende

    Organe dürfen Verstorbenen in Deutschland zur Transplantation nur entnommen werden, wenn der Hirntod nachgewiesen ist und eine Zustimmung zur Organspende vorliegt. Wurde diese weder zu Lebzeiten erklärt noch ausdrücklich verweigert, zum Beispiel in einer Vorsorgevollmacht, entscheiden die Angehörigen nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen. Organspendebereitschaft und Patientenverfügung sollten aufeinander abgestimmt werden, weil der Kreislauf des verstorbenen Spenders kurzfristig aufrechterhalten werden muss, um die Organe zu schützen.

  • Patientenverfügung

    Eine Patientenverfügung enthält Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall, dass ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit, etwa aufgrund von Bewusstlosigkeit, vorliegt. Da es Aufgabe der oder des Vorsorgebevollmächtigten ist, dem in der Patientenverfügung ausgedrückten Willen Geltung zu verschaffen, sollte eine Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden. Der Bevollmächtigte ist dann in der Lage, den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchzusetzen. Zu einigen Maßnahmen muss er dabei mindestens schriftlich und ausdrücklich ermächtigt werden. Wenn keine Vorsorgevollmacht errichtet wurde, muss zur Umsetzung der Patientenverfügung vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden.

  • Persönliche Angelegenheiten

    Persönliche Angelegenheiten sind insbesondere die Personensorge, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und die Entscheidung über die Unterbringung in einem Pflegeheim oder einer geschlossenen Anstalt.

  • Psychische Krankheiten

    Hierzu gehören alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen, ferner seelische Störungen, die körperliche Ursachen haben, beispielsweise als Folge von Krankheiten (z. B. einer Hirnhautentzündung) oder von Verletzungen des Gehirns. Auch Abhängigkeitserkrankungen (Sucht) können bei entsprechendem Schweregrad psychische Krankheiten sein. Dasselbe gilt schließlich für Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen (Psychopathien)

  • Registrierung im ZVR

    Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister erfolgt bei notariellen Vorsorgeverfügungen in der Regel elektronisch durch den beurkundenden Notar. Dadurch reduziert sich die Registrierungsgebühr.

  • Schenkungen

    Schenkungen sind dem rechtlichen Betreuer – mit engen Ausnahmen – grundsätzlich verboten. Ein Vorsorgebevollmächtigter kann hingegen in der Vollmacht auch ermächtigt werden, unentgeltlich über Vermögensgegenstände (z. B. Sparguthaben und – mit notarieller Vollmacht – Grundbesitz) des Vollmachtgebers zu verfügen.

  • Seelische Behinderungen

    Dies sind bleibende psychische Beeinträchtigungen, die als Folge von psychischen Erkrankungen entstanden sind. Auch die geistigen Auswirkungen des Altersabbaus werden hierzu gerechnet.

  • Service-Hotline

    Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundes­no­tarkammer ist per E-Mail unter info[at]vorsorgeregister.de und montags bis donnerstags von 8:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 13:00 Uhr telefonisch unter der aus dem deutschen Festnetz gebührenfreien Nummer 0800 35 50 500 erreichbar.

  • Transmortale Vollmachten

    Transmortale Vollmachten gelten über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Sie können die Nachlassver­waltung bis zur Eröffnung eines notariellen Testaments oder Erteilung eines Erbscheins erleichtern. Die Geltungsdauer sollte in der Vorsorgevollmacht geregelt werden. Zudem sollte die Vollmacht auf die im notariellen Erbvertrag oder Testament festgelegte Erbfolge abgestimmt werden.

  • Untervollmacht

    Eine Untervollmacht ist eine Vollmacht, die ein Bevollmächtigter (Hauptbevollmächtigter) einer weiteren Person (Unterbevollmächtigter) zur Vertretung des Vollmachtgebers erteilt. Ob der Bevollmächtigte Untervollmacht erteilen darf, hängt vom Inhalt der Hauptvollmacht ab. Dort ist die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten meistens ausdrücklich geregelt. Häufig wird zur Vertretung in persönlichen Angelegenheiten die Erteilung einer Untervollmacht ausgeschlossen.

  • Vermögensangelegenheiten

    Vermögensangelegenheiten sind insbesondere die Verwaltung und die Verfügung über das Vermögen, das Eingehen von Verbindlichkeiten, der Abschluss von Verträgen sowie die Vor- und Entgegennahme von Kündigungen, die Beantragung und Entgegennahme von Sozialleistungen, die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung gegenüber Personen, Behörden und Gerichten, einschließlich Banken und Kreditinstituten, und die Vertretung in erbrechtlichen Angelegenheiten.

  • Vormundschaftsgerichte

    Vormundschaftsgerichte gibt es nicht mehr: Ihre Aufgaben wurden auf Familien- und Betreuungsgerichte übertragen.

  • Vorsorgevollmacht

    Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt der Vollmachtgeber eine oder mehrere Personen, für ihn in allen persönlichen und/oder vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu handeln. Die Vorsorgevollmacht ist oft als Generalvollmacht ausgestaltet und enthält regelmäßig die Weisung des Vollmachtgebers an den bzw. die Bevollmächtigten, von der Vorsorgevollmacht nur Gebrauch zu machen, wenn der Vorsorgefall eingetreten ist. Ziel der Vorsorgevollmacht ist es, dass der Vollmachtgeber eine Vertrauensperson zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Vorsorgefall benennt und verhindert, dass für ihn eine gesetzliche Betreuung angeordnet wird.

  • Widerruf

    Durch einen Widerruf erlischt die Vollmacht. Der Widerruf ist jederzeit möglich, solange der Vollmacht­geber noch geschäftsfähig ist. Er ist nicht formgebunden. Wenn die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen ist, sollte auch der Widerruf gemeldet werden. Dies kann unter Angabe der Registernummer schriftlich oder per Telefax erfolgen. Wird eine notarielle Vorsorgevollmacht widerrufen, sollte der Notar, der die Vollmacht seinerzeit beurkundet hat, in Kenntnis gesetzt werden.

  • Zentrales Vorsorgeregister

    Im Zentralen Vorsorgeregister (kurz ZVR) sollte jede Vorsorgevollmacht registriert werden, damit sie im Fall der Fälle auch gefunden wird. Auch privatschriftliche Vorsorgevollmachten können registriert werden. Bei gleichzeitiger Errichtung einer Patientenverfügung kann auch diese eingetragen werden. Inzwischen sind mehr als 5 Mio. Vorsorgeverfügungen im ZVR registriert. Die Registrierungen können von Betreuungsgerichten elektronisch jederzeit eingesehen werden. Das geschieht bis zu 1.000 Mal täglich. Dadurch werden viele unnötige Betreuungsverfahren vermieden. Bei einer Beantragung der Bestellung eines Betreuers durch einen Arzt kann das Gericht dem Arzt mitteilen, dass eine Vertrauensperson im ZVR registriert ist. Das Zentrale Vorsorgeregister ist per E-Mail unter info[at]vorsorgeregister.de, telefonisch gebührenfrei unter 0800 35 50 500 und im Internet unter www.vorsorgeregister.de erreichbar.

  • ZVR-Card

    Nach Abschluss der Registrierung einer Vorsorgeurkunde erhält der Vollmachtgeber auf Verlangen kostenfrei seine  ZVR-Card zur Dokumentation der Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister. Dabei handelt es sich um eine Plastikkarte im Scheckkartenformat.

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