BGB § 1904
Besonders gefährliche medizinische Eingriffe muss der Betreuer bzw. Bevollmächtigte grundsätzlich vorher gerichtlich genehmigen lassen. Inhaber einer Vorsorgevollmacht können in solche Maßnahmen nur einwilligen, wenn die Vollmacht sie ausdrücklich umfasst und mindestens schriftlich erteilt wurde.
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