Löschung von Registereintragungen
Versehentliche Registrierung
Wurden Vorsorgeurkunden versehentlich registriert, sollten sie wieder gelöscht werden. Das ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen kostenfrei möglich. Häufig kann in diesen Fällen auch die Eintragungsgebühr zurückerstattet werden.
Alternativen zur Löschung
In vielen anderen Fällen empfiehlt sich jedoch die Löschung der Eintragung nicht.
- Ist die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber verstorben, erfolgt ein gebührenfreier amtswegiger Vermerk. Bitte senden Sie die entsprechende Sterbefallmitteilung an das Zentrale Vorsorgeregister. Die Eintragung wird nach § 5 Abs. 4 Vorsorgeregister-Verordnung 110 Jahre nach der Geburt des Vollmachtgebers automatisch gelöscht werden. Falls Sie eine vorzeitige Löschung der Eintragung wünschen, bitten wir um einen schriftlichen Löschungsauftrag sowie einen Nachweis über die Erbenstellung und weisen darauf hin, dass diese Löschung der Eintragung Gebühren nach der Vorsorgeregister-Gebührensatzung auslöst.
- Wurde eine Vorsorgevollmacht widerrufen, empfehlen wir, die Eintragung nicht löschen zu lassen, sondern den Widerruf im Zentralen Vorsorgeregister registrieren zu lassen. Dadurch werden abfragende Betreuungsgerichte auf den Widerruf hingewiesen und zu weiteren Nachforschungen veranlasst, falls später eine fortbestehende Vollmacht behauptet werden sollte. Die Löschung der Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister bewirkt hingegen, dass weder die frühere Eintragung noch der Widerruf der Vollmacht aus der Datenbank erkennbar sind, weil der Datensatz ohne Eintragung des Widerrufs vollständig entfernt wird.
Falls Sie Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, das Zentrale Vorsorgeregister zu kontaktieren: Wir helfen Ihnen gern.
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FAQ
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen aus dem Bereich des Vorsorgeregisters.
Glossar
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