Vorsorgen - Zukunft selbst gestalten!
Ehegatten oder nahe Verwandte sind nämlich nicht automatisch zur Vertretung berufen. Sie können aber als Vorsorgebevollmächtigte eingesetzt werden und dadurch handlungsbefugt werden. Von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden sind die Betreuungs- und die Patientenverfügung; diese Instrumente können mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden.
Damit Vorsorgevollmachten im Fall des Falles auch zur Geltung kommen, sollten diese im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. So werden die Anordnung unnötiger gesetzlicher Betreuungen und / oder die Bestellung nicht gewünschter Personen als Betreuer effektiv vermieden. Denn die Betreuungsgerichte fragen das Zentrale Vorsorgeregister elektronisch ab, bevor ein Betreuungsverfahren durchgeführt wird.
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