Abweichung vom Wunschbetreuer möglich
Besteht die Gefahr, dass der vom Betroffenen vorgeschlagene Betreuer seine Aufgabe nicht zum Wohl des zu Betreuenden ausführen kann oder will, kann das zuständige Betreuungsgericht vom Wunsch des Betroffenen abweichen. Das entschied der Bundesgerichtshof am 10.11.2010 (XII ZB 355/10).
Zum Betreuer muss eine geeignete Person bestellt werden, die die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich besorgt und ihn im erforderlichen Umfang persönlich betreut. Mit seiner Entscheidung wies der Bundesgerichtshof die Beschwerde eines Betroffenen zurück, dessen gewünschter Betreuer das Betreuungsgericht für ungeeignet erklärt hatte.
Wer für den Fall einer notwendigen Betreuung für sich selbst vorsorgen will, sollte rechtzeitig eine wirksame Vorsorgevollmacht erstellen lassen. Dann ist eine rechtliche Betreuung gar nicht erforderlich und die selbst gewählte Vertrauensperson trifft die notwendigen Entscheidungen. "Dabei ist es wichtig, mit der gewählten Vertrauensperson im Vorfeld zu besprechen, ob sie zur Übernahme der Vertretung im Fall der Fälle bereit ist", sagt Dr. Thomas Diehn, Leiter des Zentralen Vorsorgeregisters der Bundesnotarkammer.
Zum Betreuer muss eine geeignete Person bestellt werden, die die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich besorgt und ihn im erforderlichen Umfang persönlich betreut. Mit seiner Entscheidung wies der Bundesgerichtshof die Beschwerde eines Betroffenen zurück, dessen gewünschter Betreuer das Betreuungsgericht für ungeeignet erklärt hatte.
Wer für den Fall einer notwendigen Betreuung für sich selbst vorsorgen will, sollte rechtzeitig eine wirksame Vorsorgevollmacht erstellen lassen. Dann ist eine rechtliche Betreuung gar nicht erforderlich und die selbst gewählte Vertrauensperson trifft die notwendigen Entscheidungen. "Dabei ist es wichtig, mit der gewählten Vertrauensperson im Vorfeld zu besprechen, ob sie zur Übernahme der Vertretung im Fall der Fälle bereit ist", sagt Dr. Thomas Diehn, Leiter des Zentralen Vorsorgeregisters der Bundesnotarkammer.
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