Notarielle Vollmacht auch bei Testamentsvollstreckung über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirksam
Im Fall der Entscheidung vom 15.11.2011 hatte die Verstorbene ihren Sohn zum Erben eingesetzt und zwei Testamentsvollstrecker ernannt. Ihrem Ehemann hatte sie im Testament u.a. ein Grundstück vermacht. Der Ehemann wollte nunmehr dieses Grundstück auf sich selbst übertragen und handelte dabei auf Grund einer notariellen Vorsorgevollmacht, die ihm die Verstorbene ein Jahr vor ihrem Tod erteilt hatte. In der Vollmacht war ausdrücklich bestimmt, dass die Vollmacht durch den Tod der Vollmachtgeberin nicht erlischt. Das Grundbuchamt verweigerte die Eigentumsumschreibung auf den Ehemann und berief sich darauf, dass dieser die Zustimmung der Testamentsvollstrecker benötige.
Das Oberlandesgericht München hat diese Auffassung zurückgewiesen und betont, dass die Vollmacht durch den Tod des Vollmachtgebers nicht erlösche. Sie werde in der Regel auch nicht durch die Bestellung eines Testamentsvollstreckers eingeschränkt, weil der Bevollmächtigte seine Rechte weiterhin vom Verstorbenen herleite und nicht denselben Beschränkungen unterliege wie der Erbe. Bis zu einem etwaigen Widerruf der Vollmacht könne der Bevollmächtigte den Nachlass des Verstorbenen weiterhin wirksam vertreten.
In seiner Entscheidung vom 26.07.2012 hat das Oberlandesgericht München dies auch noch einmal für eine notarielle postmortale Vollmacht bestätigt, also für eine Vollmacht, die nicht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gehen soll, sondern überhaupt erst ab dessen Tod ausgeübt werden darf.
Die Entscheidungen zeigen, dass Vorsorgevollmachten nicht nur ein sinnvolles Instrument zu Lebzeiten des Vollmachtgebers sind, sondern auch die Abwicklung des Nachlasses erleichtern. Sollen Grundstücke auf einzelne Erben oder Vermächtnisnehmer übertragen werden, bedarf die Vollmacht der notariellen Form. Wichtig ist zudem, die Verfügungen im Testament und die Bestimmungen in der Vorsorgevollmacht aufeinander abzustimmen. Werden unterschiedliche Personen zum Testamentsvollstrecker und Bevollmächtigten ernannt, sollten deren Aufgabenbereiche klar voneinander abgegrenzt werden, um Kompetenzstreitigkeiten und Interessenkonflikte zu vermeiden.
Der Notar wird Sie nicht nur bei der Gestaltung der Vorsorgevollmacht, sondern auch bei der Gestaltung und Errichtung ihres Testaments beraten.
Das Oberlandesgericht München hat diese Auffassung zurückgewiesen und betont, dass die Vollmacht durch den Tod des Vollmachtgebers nicht erlösche. Sie werde in der Regel auch nicht durch die Bestellung eines Testamentsvollstreckers eingeschränkt, weil der Bevollmächtigte seine Rechte weiterhin vom Verstorbenen herleite und nicht denselben Beschränkungen unterliege wie der Erbe. Bis zu einem etwaigen Widerruf der Vollmacht könne der Bevollmächtigte den Nachlass des Verstorbenen weiterhin wirksam vertreten.
In seiner Entscheidung vom 26.07.2012 hat das Oberlandesgericht München dies auch noch einmal für eine notarielle postmortale Vollmacht bestätigt, also für eine Vollmacht, die nicht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gehen soll, sondern überhaupt erst ab dessen Tod ausgeübt werden darf.
Die Entscheidungen zeigen, dass Vorsorgevollmachten nicht nur ein sinnvolles Instrument zu Lebzeiten des Vollmachtgebers sind, sondern auch die Abwicklung des Nachlasses erleichtern. Sollen Grundstücke auf einzelne Erben oder Vermächtnisnehmer übertragen werden, bedarf die Vollmacht der notariellen Form. Wichtig ist zudem, die Verfügungen im Testament und die Bestimmungen in der Vorsorgevollmacht aufeinander abzustimmen. Werden unterschiedliche Personen zum Testamentsvollstrecker und Bevollmächtigten ernannt, sollten deren Aufgabenbereiche klar voneinander abgegrenzt werden, um Kompetenzstreitigkeiten und Interessenkonflikte zu vermeiden.
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